Standardmäßige Verbrauchersicherheitsspezifikation für Spielzeugsicherheit¹
4.30 Kennzeichnung von Spielzeugwaffen —
Mit dieser Anforderung soll die Gefahr minimiert werden, dass eine Spielzeugpistole mit einer echten Schusswaffe verwechselt wird.
4.30.1
Diese Anforderung gilt für alle Spielzeug-, Nachahmungs- und Imitationsfeuerwaffen, die das allgemeine Aussehen, die Form oder die Konfiguration oder eine Kombination davon einer Feuerwaffe haben. Dazu gehören unter anderem nicht funktionsfähige Schusswaffen, Wasserpistolen, Softair-Pistolen, Kappenpistolen, Leuchtpistolen und Pistolen mit einer Öffnung zum Auswerfen nichtmetallischer Projektile.
4.30.2
Diese Anforderung gilt nicht für die folgenden Waffentypen:
4.30.2.1
Futuristische Spielzeugpistolen, die nicht das allgemeine Aussehen, die Form oder Konfiguration oder eine Kombination davon wie eine Schusswaffe haben.
4.30.2.2
Nicht feuernde Repliken antiker Schusswaffen für Sammler, die authentisch aussehen und möglicherweise ein maßstabsgetreues Modell sind, aber nicht als Spielzeug gedacht sind.
4.30.2.3
Herkömmliche BB-Pistolen, Paintball-Pistolen oder Pellet-Pistolen, die ein Projektil durch die Kraft von Druckluft, komprimiertem Gas oder mechanischer Federwirkung oder einer Kombination davon ausstoßen.
4.30.2.4
Dekorations-, Zier- und Miniaturgegenstände mit dem Aussehen, der Form oder Konfiguration oder einer Kombination davon einer Schusswaffe, vorausgesetzt, dass die Gegenstände nicht mehr als 1,50 Zoll (38 mm) hoch und 2,75 Zoll (70 mm) lang sind , wobei die Längenmessung jegliche Längenmessung des Waffenschafts ausschließt. Dazu gehören Artikel, die dazu bestimmt sind, auf einem Schreibtisch ausgestellt zu werden oder an Armbändern, Halsketten, Schlüsselanhängern usw. getragen zu werden.
4.30.3
Artikel, die dieser Anforderung unterliegen, müssen auf eine der folgenden Arten gekennzeichnet oder hergestellt oder beides sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft sein und auch nach der Prüfung gem. bestehen bleiben
8,5 -
8,10 . Das Wort „permanent“ schließt die Verwendung gewöhnlicher Farbe oder Etiketten für die Zwecke dieses Abschnitts aus. Die Farbe „Blaze Orange“, auf die in Bezug genommen wird
4.30.3.1 Und
4.30.3.2 ist Federal Standard 595a, Farbe 12199.
4.30.3.1
Ein leuchtend orangefarbener Stopfen oder ein Stopfen in leuchtendem Orange, der als integraler Bestandteil des Spielzeugs am Mündungsende des Laufs befestigt ist. Der Stopfen darf nicht mehr als 0,25 Zoll (6 mm) vom Mündungsende des Laufs entfernt sein.
4.30.3.2
Ein leuchtend orangefarbenes Band oder ein leuchtend orangefarbenes Band, das den Umfang des Mündungsendes des Laufs über eine Länge von mindestens 0,25 Zoll (6 mm) bedeckt.
4.30.3.3
Färbung der gesamten Außenfläche des Spielzeugs in Weiß, leuchtendem Rot, leuchtendem Orange, leuchtendem Gelb, leuchtendem Grün, leuchtendem Blau, leuchtendem Rosa oder leuchtendem Lila, entweder einzeln oder als vorherrschende Farbe in Kombination mit einer anderen Farbe in einem beliebigen Muster .